RESQ
Benjamin Pfister
In den Lohgärten 24
66440 Blieskastel
E-Mail: [email protected]
Tel.: 0 68 42 / 70 81 529
Internet.: www.resq-repair.com
- im folgenden „RESQ" genannt -
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen RESQ und dem Kunden über Diagnose-/Analyseleistungen, Reparatur-/Instandsetzungsleistungen, Datenrettungsleistungen sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen (z. B. Versand, Verpackung, Datenträgerbereitstellung, Downloadbereitstellung), unabhängig davon, ob die Beauftragung online, im Ladengeschäft, per E-Mail, telefonisch oder in sonstiger Textform erfolgt.
(2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, RESQ stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(3) Individuelle Vereinbarungen in Textform gehen diesen AGB vor.
(1) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(2) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Textform ist eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail, Kundenaccount-Nachricht, PDF, Brief).
(4) Diagnose/Analyse ist die technische Erstprüfung zur Eingrenzung des Fehlerbilds und Erstellung eines Kostenvoranschlags (KVA), insbesondere durch Sicht-/Mikroskopprüfung, Messungen, Zerlegung/Öffnung soweit erforderlich und Dokumentation soweit üblich.
(5) Kostenvoranschlag (KVA) ist die Leistungs- und Preisübersicht zur Freigabe durch den Kunden für die Ausführung.
(6) Reparatur/Instandsetzung sind Maßnahmen zur Behebung des konkret beauftragten Defekts am Gerät.
(7) Datenrettungsversuch ist die fachgerechte Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Sicherung/Extraktion von Daten nach dem Stand der Technik.
(8) Datenbereitstellung ist die Übergabe eines technisch verwertbaren Datensatzes an den Kunden, insbesondere über einen sicheren Download-Link oder – sofern vereinbart – auf einem Datenträger.
(9) Entsperrcode/Passcode bezeichnet die Geräteentsperrung (z. B. PIN, Passwort, Muster, biometrische Freigabe in Verbindung mit Code) sowie ggf. erforderliche Kontofreigaben (z. B. Apple-ID/Google-Konto), sofern diese für den Zugriff auf Daten technisch erforderlich sind.
(1) Diagnose/Analyse dient der technischen Bewertung und Vorbereitung einer Entscheidung des Kunden.
(2) Bei Reparaturen schuldet RESQ die fachgerechte Behebung des im Auftrag/KVA beschriebenen Defekts nach dem Stand der Technik. Die Reparatur bezieht sich ausschließlich auf das vereinbarte Fehlerbild. Weitere (verdeckte) Schäden oder Folgefehler können erst während der Arbeiten erkennbar werden und bedürfen einer separaten Freigabe (angepasster/neuer KVA).
(3) Bei Datenrettungen schuldet RESQ, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wird, die fachgerechte Durchführung des Datenrettungsversuchs nach dem Stand der Technik. Gegenstand der Vergütung ist die Durchführung des Datenrettungsversuchs als solche; die Vergütung richtet sich ausschließlich nach dem vom Kunden freigegebenen Kostenvoranschlag (KVA). Eine bestimmte Datenmenge, ein bestimmter Datenzustand, vollständige Gerätefunktion oder eine erfolgreiche Datenbereitstellung wird nicht geschuldet.
(4) Der Kunde erkennt an, dass Erfolgsaussichten bei Datenrettungen vorab häufig nur eingeschränkt prognostizierbar sind, insbesondere bei Wasser-/Korrosionsschäden, mechanischen Schäden, Vorreparaturen, thermischen Schäden, fortgeschrittener Alterung, Speicher-/Controllerfehlern oder sicherheits-/systembedingten Voraussetzungen.
(1) Auftragserfassung erfolgt entweder online über Website/Kundenaccount oder im Ladengeschäft gemeinsam mit einem RESQ-Mitarbeiter.
(2) Mit Auftragserfassung kommt ausschließlich ein Vertrag über eine kostenfreie Diagnose/Analyse zustande. Die kostenfreie Diagnose umfasst die technische Erstprüfung und Erstellung eines KVA. Nicht umfasst sind kostenpflichtige Reparatur- oder Datenrettungsmaßnahmen.
(3) RESQ hinterlegt den KVA bei Online-Aufträgen im Kundenaccount beim jeweiligen Auftrag und stellt ihn bei Vor-Ort-Aufträgen in geeigneter Weise zur Verfügung (z. B. im Account, per E-Mail oder schriftlich).
(4) Der Kunde kann den KVA annehmen (freigeben) oder ablehnen. Ein Vertrag über Reparatur/Instandsetzung oder Datenrettungsversuch kommt erst mit ausdrücklicher Freigabe des KVA in Textform zustande (Button im Account, E-Mail, Unterschrift o. ä.).
(5) RESQ beginnt mit der Ausführung grundsätzlich erst nach KVA-Freigabe, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(6) Der Kunde kann Auftrag, KVA und Vertragsinhalte im Kundenaccount einsehen und speichern. Vertragssprache ist Deutsch.
(1) Es gelten die im KVA ausgewiesenen Preise und Bedingungen oder, soweit einschlägig, die im Bestellprozess angezeigten Preise.
(2) Rechnungen werden im Kundenaccount und/oder per E-Mail in Textform bereitgestellt. Zahlungen sind gemäß Rechnung fällig.
(3) Gegenüber Unternehmern kann RESQ Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.
(4) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind; Verbraucherrechte bleiben unberührt.
(1) Sofern im Bestellprozess ein kostenfreies DHL-Sendungslabel bereitgestellt wird, übernimmt RESQ die Kosten des Hinversands innerhalb Deutschlands.
(2) Kunden mit Liefer-/Rücksendeadresse außerhalb Deutschlands erhalten grundsätzlich kein kostenfreies Sendungslabel; der Hinversand erfolgt auf Kosten des Kunden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(3) Der Kunde hat das Gerät transportsicher zu verpacken, sofern nicht ausdrücklich ein Verpackungsservice vereinbart wurde.
(4) Bei Rücksendung an Verbraucher geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung erst mit Übergabe an den Verbraucher über. Bei Rücksendung an Unternehmer geht die Gefahr mit Übergabe an den Transportdienstleister über.
(1) Der Kunde hat RESQ alle ihm bekannten, für Diagnose, Reparatur oder Datenrettung relevanten Informationen wahrheitsgemäß mitzuteilen (z. B. Wasserkontakt, Sturz, Vorreparaturen, zeitlicher Verlauf).
(2) Soweit rechtlich zulässig und technisch erforderlich, stellt der Kunde erforderliche Zugänge/Freigaben bereit, insbesondere Entsperrcode/Passcode und ggf. Kontofreigaben, sofern diese für den Zugriff auf Daten technisch erforderlich sind.
(3) Macht der Kunde Angaben zu Entsperrcode/Passcode, hat er sicherzustellen, dass diese Angaben korrekt sind. Änderungen (z. B. Codeänderung nach Auftragserfassung) sind RESQ unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Kunde ist verantwortlich, soweit möglich vor Reparaturen ein Backup anzufertigen. RESQ übernimmt keine Garantie für Datenbestand/-zustand im Rahmen einer Reparatur, sofern nicht ausdrücklich eine Datensicherung beauftragt wurde.
(5) Der Kunde versichert, dass er Eigentümer des eingesandten Geräts ist oder anderweitig zur Beauftragung der Reparatur bzw. Datenrettung berechtigt ist (z. B. durch Vollmacht des Eigentümers). RESQ ist nicht verpflichtet, die Eigentumsverhältnisse oder die Berechtigung des Kunden zu überprüfen.
(1) Eine Reparatur bezieht sich ausschließlich auf den im Auftrag/KVA beschriebenen Defekt.
(2) Zeigen sich während der Reparatur zusätzliche, zuvor nicht erkennbare Schäden, informiert RESQ den Kunden und erstellt einen angepassten/neuen KVA zur Freigabe.
(3) Soweit gesetzlich eine Abnahme vorgesehen ist, gilt die Reparaturleistung gegenüber Unternehmern als abgenommen, wenn das Gerät an den Kunden übergeben/versandt wurde und der Kunde nicht innerhalb von sieben (7) Werktagen in Textform Mängel rügt, die die Nutzung erheblich beeinträchtigen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme.
(1) Wird der Datenrettungs-KVA freigegeben, schuldet der Kunde die Vergütung für den Datenrettungsversuch unabhängig davon, ob eine Datenbereitstellung gelingt. Maßgeblich für die Höhe der Vergütung ist ausschließlich der vom Kunden freigegebene KVA.
(2) Eine Datenbereitstellung kann insbesondere dann technisch nicht möglich oder nicht verwertbar sein, wenn trotz fachgerechter Maßnahmen nach dem Stand der Technik
(3) Ist für die Datenrettung technisch ein Entsperrcode/Passcode oder eine Kontofreigabe erforderlich und stellt der Kunde keinen Entsperrcode/Passcode zur Verfügung oder ist der angegebene Entsperrcode/Passcode falsch bzw. werden erforderliche Freigaben nicht erteilt, kann dies die Datenrettung verhindern oder wesentlich erschweren. RESQ wird den Kunden vor Abschluss des Datenrettungsversuchs über den fehlerhaften oder fehlenden Entsperrcode/Passcode informieren und eine angemessene Frist zur Nachlieferung/Korrektur setzen. Bleibt die Nachlieferung/Korrektur aus oder wird die Frist fruchtlos überschritten, bleibt die Vergütung für den Datenrettungsversuch in voller Höhe geschuldet.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 gilt der Datenrettungsversuch als erbracht. Ein Anspruch auf kostenfreie Wiederholung besteht nur, wenn RESQ die Ursache zu vertreten hat oder RESQ eine Wiederholung ausdrücklich zugesagt hat.
(5) Sofern technisch möglich und rechtlich zulässig, kann RESQ dem Kunden als Zusatzleistung eine kostenpflichtige Maßnahme zur erweiterten Entsperrung/Passcode-Ermittlung anbieten. Hierfür ist stets ein gesonderter KVA erforderlich, der vom Kunden vor Beginn ausdrücklich freigegeben werden muss. Ein Anspruch auf ein solches Angebot oder auf Erfolg besteht nicht.
(1) Die Datenbereitstellung erfolgt grundsätzlich über einen sicheren Download-Link in Textform (z. B. über den Kundenaccount oder per E-Mail), sofern nicht ausdrücklich eine Bereitstellung auf einem Datenträger vereinbart wurde.
(2) Aus Sicherheitsgründen kann der Download-Link zeitlich befristet sein. Der Kunde ist verpflichtet, die Daten nach Bereitstellung unverzüglich herunterzuladen und eigenverantwortlich zu sichern.
(3) Eine erneute Bereitstellung nach Ablauf/Deaktivierung des Links ist, soweit technisch möglich, eine gesonderte Leistung und kann kostenpflichtig sein.
(4) RESQ ist nicht verpflichtet, die Vollständigkeit, Integrität oder inhaltliche Richtigkeit der bereitgestellten Daten zu prüfen oder zu gewährleisten. Die Verantwortung für die Prüfung der bereitgestellten Daten obliegt dem Kunden.
(1) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Datenrettungsmaßnahmen aufgrund der Art des Verfahrens und der technischen Erfordernisse regelmäßig Eingriffe erfordern, durch die das eingesendete Gerät oder einzelne Gerätekomponenten dauerhaft unbrauchbar werden können. Eine Wiederherstellung der Gerätefunktion ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich als Reparaturleistung beauftragt.
(2) Soweit im KVA ausdrücklich ausgewiesen, dass im Zuge der Datenrettung das Gerät bzw. unbrauchbar werdende Komponenten fachgerecht entsorgt werden, stimmt der Kunde mit der KVA-Freigabe in Textform dieser Entsorgung zu.
(3) Wünscht der Kunde abweichend von Absatz 2 die Rückgabe des Geräts oder bestimmter Komponenten, ist dies spätestens bei KVA-Freigabe in Textform mitzuteilen. Eine Rückgabe ist nur möglich, soweit dies technisch sinnvoll und rechtlich zulässig ist; RESQ teilt dem Kunden die hierfür anfallenden Versand-/Verpackungskosten vorab mit.
(1) Der Kunde erkennt an, dass eine Datenbereitstellung in Einzelfällen derzeit technisch nicht möglich sein kann und erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich werden kann, wenn der Stand der Technik die erforderlichen Voraussetzungen künftig bereitstellt.
(2) RESQ schuldet im Rahmen des freigegebenen Datenrettungsauftrags die fachgerechte Durchführung nach dem bei Durchführung verfügbaren Stand der Technik. Eine Verpflichtung, technische Verfahren unbegrenzt weiterzuentwickeln oder dauerhaft auf neue externe Tool-Unterstützung zu warten, besteht nicht.
(3) Sofern RESQ nach eigenem Ermessen eine spätere erneute Prüfung oder Fortsetzung anbietet, handelt es sich um eine neue, gesondert zu vereinbarende Leistung, die, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gesondert vergütet wird. Bereits abgerechnete Leistungen bleiben unberührt.
(4) Ein Anspruch des Kunden auf Aufbewahrung, erneute Bearbeitung oder spätere kostenfreie Fortsetzung besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich in Textform vereinbart.
(1) Bearbeitungszeiten sind, soweit nicht verbindlich vereinbart, Schätzwerte. Bei Datenrettungen sind Wartezeiten durch Tests, Stabilisierungsphasen, Ersatzteilbeschaffung, komplexe Fehlerbilder oder Warteschlangen branchenüblich.
(2) Verzögerungen begründen keinen Mangel, sofern keine verbindliche Fertigstellungsfrist vereinbart wurde und RESQ die Leistung fachgerecht erbringt und die Verzögerung sachlich begründet ist.
(1) Lehnt der Kunde den KVA ab, werden keine weitergehenden kostenpflichtigen Maßnahmen (Reparatur/Datenrettung) durchgeführt.
(2) Bei Online-Aufträgen innerhalb Deutschlands, bei denen ein kostenfreies DHL-Sendungslabel für den Hinversand bereitgestellt wurde, kann der Kunde im Fall der KVA-Ablehnung wählen zwischen
(3) Bei Vor-Ort-Aufträgen (Ladengeschäft) kann der Kunde das Gerät bei KVA-Ablehnung kostenfrei vor Ort abholen. Wünscht der Kunde Versand, werden Versand- und Verpackungskosten vorab mitgeteilt und berechnet.
(4) Bei Kunden mit Liefer-/Rücksendeadresse außerhalb Deutschlands, die den Hinversand selbst frankiert haben, kann der Kunde im Fall der KVA-Ablehnung wählen zwischen
(5) Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
(1) Nach Freigabe des KVA kann der Kunde den Reparatur- oder Datenrettungsauftrag jederzeit in Textform kündigen.
(2) Im Fall der Kündigung eines Reparaturauftrags kann RESQ Vergütung für bereits erbrachte Leistungen verlangen. Bereits bestellte, nicht stornierbare oder bereits verbaute Ersatzteile sind zu vergüten. Rückabwicklungen von Teilebestellungen erfolgen nur, soweit vom Lieferanten akzeptiert; etwaige Rücknahme-/Wiedereinlagerungsgebühren trägt der Kunde, sofern RESQ diese nicht zu vertreten hat.
(3) Im Fall der Kündigung eines Datenrettungsauftrags kann RESQ die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen verlangen. Wurde der Datenrettungsversuch begonnen und ist im KVA eine Pauschale vereinbart, richtet sich die Vergütung nach dem Anteil der bereits erbrachten Leistungen am Gesamtumfang der vereinbarten Leistung. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet. Ist eine genaue Abgrenzung nicht möglich, gelten folgende Richtwerte:
(4) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen; Verbraucherrechte bleiben unberührt.
(1) RESQ ist berechtigt, Geräte und ggf. Zubehör bis zur vollständigen Zahlung fälliger Forderungen zurückzubehalten.
(2) RESQ bewahrt Geräte nach Abschluss/Ablehnung/Kündigung bzw. nach Abhol-/Versandaufforderung für eine Frist von mindestens vier (4) Wochen auf.
(3) Erfolgt trotz Fälligkeit keine Zahlung und/oder holt der Kunde das Gerät nicht ab bzw. beauftragt keinen Rückversand, wird RESQ den Kunden mindestens einmal in Textform mahnen und eine Frist von mindestens zwei (2) Wochen zur Zahlung/Abholung/Versandbeauftragung setzen.
(4) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist und vorheriger Androhung in Textform ist RESQ berechtigt, das Gerät, soweit gesetzlich zulässig, zu verwerten, sofern eine Verwertung möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Ein Erlös wird auf offene Forderungen angerechnet; ein etwaiger Überschuss wird an den Kunden ausgekehrt.
(5) Ist eine Verwertung nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, ist RESQ nach vorheriger Androhung in Textform berechtigt, das Gerät fachgerecht zu entsorgen. Mit fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 und nach doppelter Aufforderung in Textform wird widerleglich vermutet, dass der Kunde das Eigentum am Gerät aufgegeben hat (§ 959 BGB).
(6) Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
(1) RESQ ist berechtigt, Geräte, Datenträger sowie Datenbereitstellungen bis zur vollständigen Zahlung fälliger Forderungen zurückzubehalten (vgl. auch § 16 Abs. 1).
(2) Die Herausgabe bzw. Datenbereitstellung kann von vollständiger Zahlung abhängig gemacht werden.
(1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
(2) Unternehmer haben Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist für Reparaturleistungen und gelieferte Ersatzteile beträgt, soweit gesetzlich zulässig, 12 Monate ab Übergabe/Abnahme.
(3) Keine Gewährleistung besteht für Schäden, die auf Vorzustand, unsachgemäße Behandlung, Eingriffe Dritter, Flüssigkeit/Feuchtigkeit, Sturz/Mechanik, normale Abnutzung oder sonstige nicht von RESQ zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind.
(4) Bei Flüssigkeits-/Korrosionsschäden kann es trotz fachgerechter Reparatur zu späteren Folgeausfällen kommen; diese stellen keinen Mangel der Reparatur dar, soweit sie auf fortschreitende Korrosion/Vorschäden beruhen.
(1) RESQ haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(5) Die Haftung von RESQ für Datenverluste im Rahmen von Reparaturleistungen ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, der bei regelmäßiger und ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden (vgl. § 7 Abs. 4) eingetreten wäre.
(1) RESQ behandelt alle im Rahmen der Leistung bekannt werdenden Informationen und Daten vertraulich und verarbeitet personenbezogene Daten gemäß Datenschutzerklärung.
(2) Soweit technisch erforderlich, können Daten zur Integritäts-/Verwertbarkeitsprüfung stichprobenartig geprüft werden; eine inhaltliche Auswertung erfolgt nicht, sofern nicht ausdrücklich beauftragt und rechtlich zulässig.
(3) Daten, die zur Datenbereitstellung erzeugt wurden, werden nach Übergabe bzw. nach angemessener Frist gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Der Kunde ist verantwortlich, bereitgestellte Daten zeitnah zu sichern.
(4) Werden RESQ im Rahmen der Leistungserbringung Inhalte bekannt, die offensichtlich strafrechtlich relevant sind (insbesondere Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern), ist RESQ verpflichtet, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu informieren und ggf. das Gerät bis zur Klärung einzubehalten. Der Kunde wird hiervon in Kenntnis gesetzt, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus dieser Widerrufsbelehrung.
(2) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass RESQ vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, hat er im Widerrufsfall Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu zahlen.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistungen mit vollständiger Leistungserbringung, sofern der Verbraucher vor Leistungsbeginn seine ausdrückliche Zustimmung zum Beginn der Leistung erteilt und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).
RESQ ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt dies nur, soweit dadurch nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts entzogen werden.
(2) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(3) Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Homburg (Saar).