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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anbieter:

RESQ
Benjamin Pfister
In den Lohgärten 24
66440 Blieskastel
E-Mail: info@resq-repair.com
Tel.: 0 68 42 / 70 81 529
Internet.: www.resq-repair.com

- im folgenden „RESQ" genannt -

§ 1 Allgemeines/Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von RESQ erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die RESQ mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten - soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist - auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn RESQ ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn RESQ auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen Tätigkeit zugeordnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Regelungen und Informationen zum Vertragsschluss

(1) Allgemeines

Alle Angebote von RESQ stellen lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten durch den Kunden dar.

(2) Technische Schritte, die zum Vertragsschluss führen und Zustandekommen des Vertrags

a) Erstellen von Aufträgen über den Kundenbereich

Der Kunde kann über das auf der Webseite von RESQ bereitgestellte Kontaktformular Dienstleistungen beauftragen. Hierfür registriert sich der Kunde durch Eingabe der abgefragten Daten für einen Account bei RESQ. Der Account ist für den Kunden verfügbar, sobald dieser seine angegebene E-Mailadresse durch Anklicken des übersendeten Links bestätigt hat.

Der Kunde kann das Angebot über die im Accoount integrierte Funktion „Neuen Auftrag erfassen“ abgeben. Dabei gibt der Kunde, nachdem er die abgefragten Daten eingegeben hat und auf den abschließenden Button „Auftrag jetzt erstellen“ geklickt hat ein rechtsverbindliches Angebot in Bezug auf die angezeigten Leistungen ab.

RESQ kann das das Angebot des Kunden innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Gerätes annehmen,

  • indem er dem Kunden eine Auftragsbestätigung über den Account übermittelt, oder
  • indem er auf Aufforderung des Kunden mit der Ausführung der Leistung beginnt und dies dem Kunden anzeigt, oder
  • indem er den Kunden nach Abgabe von dessen Auftrag zur Zahlung auffordert.
Zusätzliche Dienstleistungen können zudem über den Account wie folgt beauftragt werden. Der Kunde erhält ein Angebot (Kostenvoranschlag) über den Account, den der Kunde innerhalb von vier Wochen annehmen kann. Mit der Annahme durch den Kunden ist der Vertrag geschlossen.

(3) Speicherung und Zugang zum Vertragstext
Der Kunde kann den Vertragstext und die Vertragsbedingungen über den Account einsehen. Damit verschafft RESQ dem Kunden die Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

(4) Erkennen und Berichtigung von Eingabefehlern
Der Kunde kann mögliche Eingabefehler durch aufmerksames Lesen der dargestellten Informationen erkennen und als wirksames technisches Mitteil beispielsweise die Vergrößerungsfunktion des Browsers verwenden. Die Eingaben des Kunden sind so lange korrigierbar bis der Button „Auftrag jetzt erstellen“ angeklickt wird.

(5) Zur Verfügung stehende Sprachen
Die Vertragssprache ist Deutsch.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die angezeigten bzw. mitgeteilten Preise zum Zeitpunkt der Beauftragung. Verpackungs- und Versandkosten werden, soweit solche erhoben werden, zuzüglich berechnet und dem Kunden rechtzeitig angezeigt. Für den Fall der Bestellung aus dem Ausland, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ihre Bank oder Ihr Land RESQ nicht bekannte Kosten oder Steuern erheben, wie z.B. (Einfuhr-)Zölle oder Bearbeitungsgebühren für die Zahlung. Hierbei handelt es sich nicht um Kosten, die über RESQ abgeführt oder in Rechnung gestellt werden.

(2) RESQ akzeptiert alle auf der Internetseite angegebenen Zahlungsarten. RESQ stellt dem Kunden eine Rechnung aus, die ihm in Textform im Account hinterlegt wird.

Der Gesamtpreis der bestellten Ware ist je nach gewählter Zahlungsart zahlbar.

(3) Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

(4) Gegenüber Unternehmern ist RESQ berechtigt, Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

§ 4 Verpackungs- und Versandkosten, Gefahrübergang

Verpackungs- und Versandkosten werden, soweit solche erhoben werden, dem Besteller rechtzeitig vor Auslösen des Bestellvorganges bekannt gegeben.

Regelungen gegenüber Unternehmern

(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder RESQ noch andere Leistungen (zB. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem RESQ versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterliegen dem pflichtgemäßen Ermessen von RESQ.

(3) Der Kunde trägt die Lagerkosten nach Gefahrübergang. Bei Lagerung durch RESQ betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(4) Die Sendung wird von RESQ nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 5 Lieferung und Leistungszeiten

Regelungen gegenüber Verbrauchern

(1) Die Sendungen an den Kunden erfolgen durch Drittanbieter (Lieferdienste).

(2) Die Liefer- und Leistungszeiten sind den gesondert abrufbaren Angaben auf der Webseite bzw. den Angeboten zu entnehmen.

Regelungen gegenüber Unternehmern

(1) Lieferungen erfolgen ab 66440 Blieskastel.

(2) Von RESQ in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) RESQ kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden –vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen RESQ gegenüber nicht nachkommt.

(4) RESQ haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die RESQ nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse RESQ die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist RESQ zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber RESQ vom Vertrag zurücktreten.

§ 6 Erfüllungsort und Abnahme, sofern der Kunde Unternehmer ist

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 66440 Blieskastel soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet RESQ auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen, wenn
a) die Lieferung und, sofern RESQ auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
b) RESQ dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Regelung mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
c) seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Sache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und
d) der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines RESQ angezeigten Mangels, der die Nutzung der Sache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 7 Gewährleistung

Gewährleistungsregelungen gegenüber Verbrauchern

(1) Es besteht ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht, insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

(2) Sollte im Angebot eine Garantie angegeben werden, so bleibt die gesetzliche Mängelhaftung hiervon unberührt.

Gewährleistungsregelungen gegenüber Unternehmern

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn RESQ nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen drei Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen drei Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Schriftform zugegangen ist. Auf Verlangen von RESQ ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an RESQ zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet RESQ die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist RESQ nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern.

(4) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die RESQ aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird RESQ nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen RESQ bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen RESQ gehemmt.

(5) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

(6) Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens durch RESQ werden durch vorstehende Gewährleistungsregelungen nicht eingeschränkt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Regelungen zum Eigentumsvorbehalt gegenüber Verbrauchern

Regelungen zum Eigentumsvorbehalt gegenüber Verbrauchern

Regelungen zum Eigentumsvorbehalt gegenüber Unternehmern

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von RESQ gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2) Die von RESQ an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von RESQ. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für RESQ.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von RESQ als Hersteller erfolgt und RESQ unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei RESQ eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an RESQ. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt RESQ, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von RESQ an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an RESQ ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. RESQ ermächtigt den Kunden widerruflich, die an RESQ abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung von RESQ einzuziehen. RESQ darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von RESQ hinweisen und RESQ hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, RESQ die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde RESQ.

(8) RESQ wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

(9) Tritt RESQ bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 9 Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, Streitbeilegungsverfahren

Das Verfahren von RESQ zum Umgang mit Beschwerden entspricht den Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt. Sollte der Kunde demnach Beschwerden vorbringen wollen, kann er dies über alle hier genannten Kommunikationsmittel und Adressen/Nummern schriftlich oder mündlich tun. Eine zeitnahe Bearbeitung wird zugesichert.

Es wird darauf hingewiesen, dass RESQ weder verpflichtet noch bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 10 Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht besteht nicht wenn der Kunde bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und mithin als Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt.

Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen

- bei Verbrauchern, soweit die Bestellung aus einem und die Sendung in ein Land erfolgt, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Verbraucher damit einverstanden ist und ausdrücklich verlangt, dass RESQ vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnt.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollte, wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Dies gilt insbesondere für den bereits geschlossenen Vertrag. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung. Anderes gilt nur, wenn in diesem Fall das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellt. Dann ist der Vertrag insgesamt unwirksam.

(2) Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, es sei denn, dass dem Verbraucher dadurch der Schutz entzogen würde, der ihm durch die zwingenden Vorschriften des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In letzterem Fall gilt das Recht des Staates in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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